· Fachbeitrag · § 20 EStG
Ausfall eines Gesellschafterdarlehens
Auch Gesellschafterdarlehen erfüllen den Begriff der sonstigen Kapitalforderung jeder Art i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sodass deren endgültiger Ausfall ‒ vorbehaltlich der Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht ‒ zu einem mit der Veräußerung einer Kapitalforderung gleichzustellenden Verlust i. S. d. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG führen kann. |
Sachverhalt
Streitig war die (Nicht-)Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft im Veranlagungszeitraum 2016.
Entscheidung
Das FG entschied, dass der Verlust im Zusammenhang mit dem Ausfall der streitgegenständlichen Darlehensforderungen als Forderungsausfall nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist.
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