· Fachbeitrag · § 32d EStG
Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Einkünften aus Kapitalvermögen
| Negative Einkünfte aus solchem Kapitalvermögen, das eigentlich dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG und damit der „Abgeltungsteuer“ unterliegt, kann nach einer aktuellen Entscheidung des BFH mit positiven Einkünften aus solchem Kapitalvermögen, das nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern ist, verrechnet werden. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass vom Steuerpflichtigen die sog. Günstigerprüfung beantragt wird. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige unter anderem Zinsen aus einem privaten Darlehen erzielt. Dieses ordnete das FA als „Darlehen zwischen nahestehenden Personen“ ein, sodass die Zinsen nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern waren (§ 32d Abs. 2 EStG). Daneben erzielte der Steuerpflichtige negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterlagen. Er beantragte im Wege der Günstigerprüfung die Verrechnung dieser Kapitaleinkünfte.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren bekam der Steuerpflichtige vor dem BFH recht. Zwar dürfen nach Einführung der Abgeltungsteuer Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 EStG).
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