· Fachbeitrag · Einkünfte aus Kapitalvermögen
Horizontale Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte ist zulässig!
von Dr. Stephan Peters, Münster
| Der Antrag auf Günstigerprüfung eröffnet die Möglichkeit zur horizontalen Verlustverrechnung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen - die der Abgeltungsteuer unterfallen - mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Regeltarif nach § 32a EStG unterliegen ( BFH 30.11.16, VIII R 11/14 ). |
Besteuerung von Kapitalerträgen
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. I 07, 1912) hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen mit den §§ 20, 32d, 43 EStG grundlegend neu geregelt. Aufgrund der Komplexität der Einzelnormen und dem ebenso umfangreichen und unübersichtlichen Zusammenspiel dieser drei Vorschriften kommt es in der Praxis immer wieder zu Irritationen. Daneben wird in Literatur und Rechtsprechung um die Auslegung der Normen gestritten. Offen war lange, ob der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG den ihm verfassungsrechtlich zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hat (BFH 29.4.14, VIII R 23/13) oder unter welchen Voraussetzungen Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG sind (BFH 28.1.15, VIII R 8/14).
Den Ausgangspunkt bildet der in der Praxis oftmals vernachlässigte Regelungsgehalt in § 2 Abs. 2 EStG, der bereits die erste zentrale Weichenstellung vornimmt. Danach tritt für Einkünfte aus Kapitalvermögen der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG an die Stelle der tatsächlich entstandenen Werbungskosten. Eine Ausnahme bilden insoweit die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 2 EStG, wo entsprechende Sonderregelungen normiert sind und der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten eröffnet ist.
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