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  • · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Zinsen für Gesellschafterdarlehen: Bei mittel-barer Beteiligung gilt die Abgeltungsteuer

    | Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH, an der er mit mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, der deutlich höher sein kann als der Abgeltungsteuersatz von 25 %. Diese Regelung gilt aber nur für unmittelbare Beteiligungen. Das heißt: Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft „nur“ mittelbar gehalten, ist die Abgeltungsteuer anzuwenden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatten eine Steuerpflichtige und ihr (später verstorbener) Ehemann an eine Kapitalgesellschaft, an der sie nicht unmittelbar beteiligt waren (Enkelgesellschaft), ein Grundstück veräußert und die Kaufpreisforderung in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. An der Enkelgesellschaft war eine weitere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) zu 94 % beteiligt, an der die Steuerpflichtige zunächst Anteile in Höhe von 10,86 % und später dann in Höhe von 22,80 % des Stammkapitals hielt.

     

    Strittig war nun die Besteuerung der Darlehenszinsen. Das FA stellte auf den persönlichen Steuersatz ab, wohingegen das FG Rheinland-Pfalz den Abgeltungsteuersatz anwandte.