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  • · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Darlehensverzicht als negative, dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterliegende Kapitaleinkünfte

    Eine Person ist als einem zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter nahestehende Person i. S. v. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG anzusehen, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis des Gesellschafters oder ein wirtschaftliches Eigeninteresse der entsprechenden Person besteht.

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Steuerpflichtigen mit einer Limited zum 31.12.2018 vereinbarter Verzicht auf ein Darlehen in Höhe des Verzichts zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

     

    Entscheidung

    Das FG Berlin-Brandenburg hat dies bejaht und die Anwendung des besonderen Steuersatzes nach § 32d EStG verneint.