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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Die als Existenzgrundlage i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG verstandene materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen umfasst den wesentlichen Teil seines Vermögens oder seiner Arbeitskraft, die es ihm ermöglicht, einen nachhaltigen Ertrag zu erzielen. Der Verlust der Existenzgrundlage i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG erfordert jedoch keinen dauerhaften Verlust der materiellen Lebensgrundlage. Auch entfällt die Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten im Anschluss an eine Schenkung nicht deshalb, weil die Schenkungsannahme auf einem freien Willensentschluss des Steuerpflichtigen beruht.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob Prozesskosten im Zusammenhang mit der drohenden Rückabwicklung der unentgeltlichen Übertragung eines Forstbetriebs als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Der Steuerpflichtige hatte im Jahr 2015 u. a. einen Forstbetrieb gegen Altenteilleistungen übertragen bekommen. In der Folge beendete er seine Angestelltentätigkeit für den Betrieb und führte diesen als Selbstständiger fort. Im selben Jahr forderte die Übergeberin sodann gerichtlich die Rückübertragung des Betriebs bzw. die Grundbuchberichtigung, weil sie bei Übertragung demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Prozesskosten machte der Steuerpflichtige erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend.

     

    Entscheidung

    Das FG bejahte im Streitfall die Voraussetzungen einer existenzbedrohenden Lage und ließ den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung zu. Entscheidungserheblich war, dass der Steuerpflichtige seine lebensnotwendigen Bedürfnisse ganz überwiegend aus den Erträgen des von der Rückübertragung bedrohten Forstbetriebs bestritten hatte. Aus der maßgeblichen Sicht des Jahres der Inanspruchnahme wären ihm im Falle des Erfolgs des Rückübertragungsverlangens übrige Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags verblieben. Dies war für das FG ausreichend, um von einer existenzbedrohenden Lage auszugehen.