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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Aufwendungen für Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung

    | Aufwendungen für Arzneimittel unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Berücksichtigung von ärztlich verordneten und von Apotheken bezogenen Präparaten bei der Einkommensteuer für das Streitjahr 2010. Das FA ordnete die Aufwendungen für eine Reihe von Präparaten dem nichtabziehbaren Bereich der Diätverpflegung zu (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG), da es sich insoweit um zusätzliche Nährstoffe handele.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass Aufwendungen für Diätverpflegung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Dies gilt auch für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen.