· Fachbeitrag · § 33 EStG
Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung keine Krankheitskosten
| Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung können auch bei ärztlicher Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden. |
Hintergrund
§ 33 EStG dient insgesamt dazu sicherzustellen, dass die Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzt. Die Vorschrift will Fällen Rechnung tragen, in denen das Existenzminimum höher als im Normalfall liegt, und dient damit im Ergebnis dem Gebot der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit. Übliche Aufwendungen der Lebensführung, die nicht nur einer Minderheit entstehen, werden daher von § 33 EStG nicht erfasst. Außerdem fallen nur solche Aufwendungen unter § 33 EStG, die existenziell erforderlich sind und weder vom Grundfreibetrag noch durch den Sonderausgabenabzug oder andere Abzugsbeträge erfasst werden. Dies können grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die bereits ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen.
Zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung gehören auch Kosten für die Verpflegung, gleichgültig, in welcher Höhe sie tatsächlich anfallen. Unterschiede der Lebenshaltungskosten, z. B. in Ballungsgebieten und ländlichen Gemeinden, sind grundsätzlich unbeachtlich.
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