· Fachbeitrag · § 33 EStG
Bioresonanztherapie als außergewöhnliche Belastung
| Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie, deren Notwendigkeit nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen ist, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erlitt bei einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, an dessen Folgen er heute noch leidet. Das Leiden wurde erstmals in 2001 als Schwerbehinderung anerkannt und dessen Grad ab November 2006 unbefristet mit 60 % festgestellt. Zur Linderung seiner Beschwerden hatte sich der Steuerpflichtige nach dem Unfall diverser schulmedizinischer Behandlungsmethoden unterzogen, ohne dass diese zu einem längerfristigen Erfolg führten.
Im Oktober 2014 begann er ein bioenergetisches Analyse- und Therapieverfahren (B.A.T.). Das Verfahren basiert auf der Naturheilkunde und hat in Einzelfällen zur Heilung der betroffenen Krankheiten bzw. zur Linderung der Beschwerden geführt. Schulmedizinisch ist das Verfahren nicht anerkannt. Die entstandenen Kosten machte er als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend.
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