· Fachbeitrag · § 33 EStG
Keine Kürzung von Versicherungsleistungen um Rechtsberatungskosten
Für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG sind den Aufwand mindernde Versicherungsleistungen ihrerseits nicht um damit in Zusammenhang stehende Rechtsberatungskosten zu kürzen, sodass Rechtsberatungskosten infolge des Abzugsverbots gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG im Ergebnis unberücksichtigt bleiben. |
Sachverhalt
Im Streitjahr 2019 unterzog sich der Steuerpflichtige einer zahnärztlichen Heilbehandlung, die er zunächst selbst zahlte. Einen Teilbetrag der Behandlungskosten erhielt er als Versicherungsleistungen erstattet. Im Zusammenhang mit der Erstattung zahlte er Rechtsberatungskosten und erklärte die Differenz zwischen den Aufwendungen für die zahnärztliche Heilbehandlung und der „Nettoversicherungsleistung“ als außergewöhnliche Belastungen. Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die Klage insoweit ab.
Entscheidung
Rechtsberatungskosten fallen unter das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Hiernach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Erfasst werden hiervon alle Aufwendungen, die unmittelbar mit einem gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, aber auch alle weiteren Aufwendungen, die unmittelbar der Vorbereitung und Durchführung eines Rechtsstreits dienen.
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