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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Scheidungskosten ab VZ 2013 nicht mehr abzugsfähig: Jetzt wird‘s richtig teuer

    | Scheidungskosten fallen unter das ab VZ 2013 geltende Abzugsverbot für Prozesskosten (§ 33 Abs. 2 EStG) und bedrohen grundsätzlich nicht die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. |

     

    Hintergrund

    Bis einschließlich 2012 bestand zwischen BFH und Finanzverwaltung Einigkeit darüber, dass Steuerpflichtige die Kosten für eine Scheidung und die Regelung des Versorgungsausgleichs als außergewöhnliche Belastungen abziehen durften. Seit VZ 2013 sind Prozesskosten aufgrund der mit § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eingeführten Abzugsbeschränkung grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

     

    Sachverhalt

    Streitig war der Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Während das FA den Abzug unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG versagte, hatte die eingelegte Klage Erfolg. Nach eingelegter Revision bekam jedoch das FA vor dem BFH recht, der die Klage als unbegründet abwies und Scheidungskosten als unter das Abzugsverbot des § 33 Abs. 4 Satz 2 EStG fallend subsumierte.