· Nachricht · § 33 EStG
Zuflussprinzip rechtfertigt keine abweichendeSteuerfestsetzung bei § 33 EStG
| Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat (§ 11 Abs. 2 EStG). Sofern dies im Einzelfall dazu führt, dass sich Aufwendungen im Veranlagungszeitraum der Verausgabung nicht in vollem Umfang steuermindernd auswirken, rechtfertigt dies gleichwohl keine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO . |
Sachverhalt
Streitig war, ob Umbaukosten eines behinderten Steuerpflichtigen für die behindertengerechte Ausstattung seines Eigenheims zwingend im Abflussjahr zu berücksichtigen sind oder aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden können. Dies beantragte der Steuerpflichtige im Wege einer abweichenden Steuerfestsetzung im Billigkeitswege aus sachlichen Gründen (§ 163 AO), da sich die Umbaukosten im Abflussjahr nicht in vollem Umfang steuerlich auswirkten. Das FA lehnte den Billigkeitsantrag ab und verwies auf die insoweit eindeutige Gesetzeslage.
Entscheidung
Auch der BFH entschied, dass bei der Entscheidung über eine sachliche Billigkeitsmaßnahme auf den Einzelfall abzustellen ist und sie atypischen Ausnahmefällen vorbehalten bleibt. Denn Billigkeitsmaßnahmen dienen der Anpassung des steuerrechtlichen Ergebnisses an die Besonderheiten des Einzelfalls. Sie sollen Rechtsfolgen ausgleichen, die das Ziel der typisierenden gesetzlichen Vorschrift verfehlen und deshalb ungerecht erscheinen. Sie gleichen Härten aus, die der steuerrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht entsprechen und damit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen.
Im Bereich des § 33 EStG gilt das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG, wonach Aufwendungen grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen sind, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. Wirken sich außergewöhnliche Belastungen in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie geleistet werden, mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht aus, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den restlichen Betrag in einen anderen Veranlagungszeitraum zu übertragen oder ähnlich der Regelung in § 82b EStDV auf mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen. Eine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des § 7 EStG, § 82b EStDV oder § 10d EStG nahelegen würde, liegt nach Auffassung des BFH nicht vor
Fundstelle
- BFH 12.7.17, VI R 36/15, astw.iww.de, Abruf-Nr. 195917