· Fachbeitrag · § 33a EStG
Berechnung der Opfergrenze beim Abzug von Unterhaltsleistungen
| Leistet der Steuerpflichtige Unterhaltszahlungen, dürfen diese als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Der steuermindernde Ansatz ist jedoch u. a. davon abhängig, dass dem Steuerpflichtigen nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch ein angemessenes Einkommen verbleibt - sog. Opfergrenze. Zur Berechnung dieser Opfergrenze hat der BFH nun entschieden, wie zu verfahren ist, wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil des Jahres Anspruch auf Freibeträge für Kinder, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder hat. |
Sachverhalt
Streitig war, ob beim Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG an unterstützungsbedürftige Kinder bei der Berechnung der Opfergrenze eine monatsbezogene Betrachtungsweise angezeigt ist, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind nicht ganzjährig, sondern nur für drei Monate Anspruch auf Kindergeld hat.
Entscheidung
Der BFH stellt klar, dass Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG anerkannt werden können, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.
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