· Fachbeitrag · § 33a EStG
Berechnung der Opfergrenze bei mehrjähriger Steuernachzahlung
| Unterhaltsleistungen können auch bei einer Steuernachzahlung für einen mehrjährigen Zeitraum als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Bei Ermittlung der Opfergrenze ist eine Steuernachzahlung für mehrere Jahre zeitanteilig zuzuordnen. |
Hintergrund
Unterhaltsleistungen dürfen im Allgemeinen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel für die Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben (sogenannte Opfergrenze). Die Aufwendungen sind nur insoweit abziehbar, als sie die Opfergrenze nicht übersteigen. Die Opfergrenze beträgt 1 % je volle 500 EUR Nettoeinkommen (höchstens 50 %). Diese Höchstgrenze wird um je 5 Prozentpunkte für den Ehegatten und jedes (zu berücksichtigende) Kind, höchstens um 25 Prozentpunkte gekürzt.
Sachverhalt
Im Streitfall erzielte der Steuerpflichtige Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und gewährte seinen beiden volljährigen Söhnen, die auswärtig studierten und für die niemand Anspruch auf Freibeträge für Kinder hatte, Unterhalt in Höhe von jeweils 8.004 EUR. Diese Aufwendungen machte er als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung nach dieser Vorschrift ist jedoch insbesondere, dass dem Leistenden nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben.
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