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  • · Fachbeitrag · § 33a EStG

    Unterstützung gleichgestellter Personen: Keine Prüfung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit

    | Unterstützt der Steuerpflichtige eine gleichgestellte Person, ist bei Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsleistungen nicht zu prüfen, ob die gleichgestellte Person eine zumutbare Erwerbstätigkeit verweigert. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die in seinem Haushalt lebende Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung. In den Streitjahren erzielte sie keine Einkünfte. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Steuerpflichtige Unterhaltsaufwendungen für seine Lebensgefährtin mit dem Höchstbetrag zzgl. des Beitrags für die Krankenversicherung geltend. Das FA verwehrte jedoch den Abzug als außergewöhnliche Belastung, da die Lebensgefährtin im streitigen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb sie an einer Erwerbstätigkeit gehindert sein könne.

     

    Entscheidung

    Unterhaltsleistungen können auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft (z. B. einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber geht in diesen Fällen regelmäßig davon aus, dass dem gleichgestellten Unterhaltsempfänger zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf die Höhe der Kürzung kommt es dabei nicht an.