· Fachbeitrag · § 33a EStG
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an nicht ehelichen Partner
| Eine unterhaltspflichtige Person unterliegt einer gesteigerten Erwerbs-obliegenheit. Dies bedeutet, sie muss sich intensiv darum bemühen, eine Arbeitsstelle zu finden, um ihren Unterhaltspflichten nachzukommen, notfalls muss zusätzlich ein Nebenjob angenommen werden. Wenn ein Unterhaltspflichtiger offensichtlich nicht so viel Einkommen erzielt, wie er erzielen könnte, so können ihm fiktive Einkünfte zu seinem tatsächlichen Einkommen angerechnet werden, die zur Berechnung der Höhe des Unterhalts hinzugezogen werden. Doch auch der Unterhaltsberechtigte unterliegt einer Obliegenheit. Er hat gemäß § 1569 BGB dafür zu sorgen, dass seine Bedürftigkeit so gering wie möglich bleibt. Bei einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit sind bei der Berechnung der den Unterhaltsaufwendungen gegenzurechnenden Einkünfte die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte des Unterhaltsempfängers anzusetzen. |
Hintergrund
Aufwendungen für den Unterhalt einer gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können nach § 33a EStG auf Antrag bis zu einem bestimmten Betrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist in den Fällen des § 33a EStG die konkrete Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers zu überprüfen und insbesondere zu beachten, dass für volljährige Personen sowohl im Inland als auch im Ausland eine generelle Erwerbs-obliegenheit besteht.
Sachverhalt
Streitig war die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die in seinem Haushalt lebende Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung. In den Streitjahren erzielte sie keine Einkünfte. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Steuerpflichtige Unterhaltsaufwendungen für seine Lebensgefährtin mit dem Höchstbetrag zzgl. des Beitrags für die Krankenversicherung geltend. Das FA verwehrte jedoch den Abzug als außergewöhnliche Belastung, da die Lebensgefährtin im streitigen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb sie an einer Erwerbstätigkeit gehindert sein könne.
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