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  • · Nachricht · § 33b EStG

    Aufwandsentschädigung des Betreuers steht Pflegepauschbetrag entgegen

    | Ein Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält. Erhält daher ein Betreuer pflegebedürftiger Personen für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, steht dies nach Auffassung des FG Düsseldorf der Gewährung des Pauschbetrags entgegen. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ist zum Betreuer von zwei in Pflegeheimen lebenden Personen bestellt worden. Er erhielt im Jahr 2015 eine steuerfreie Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer in Höhe von 798 EUR. Für beide betreute Personen machte er im Veranlagungszeitraum 2015 Pflegepauschbeträge in Höhe von jeweils 924 EUR geltend.

     

    Entscheidung

    Das FG verwehrte die Gewährung eines Pflegepauschbetrags bereits mit grundsätzlichen Erwägungen. Denn die Gewährung des Pflegepauschbetrags setzt zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige jedoch eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer erhalten. Dabei hält das FG es für unerheblich, dass die Aufwandsentschädigung unabhängig vom Pflegesatz gewährt wird. Im Streitfall kam hinzu, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auch nicht die vorausgesetzte Mindestpflegedauer von 10 % ereichte. Der Steuerpflichtige hatte seinen Aufwand auf 2,5 Stunden pro Woche beziffert, während der wöchentliche Pflegeaufwand des Heims mit 24,73 Stunden angegeben worden war. Bei einem Gesamtpflegeaufwand von über 27 Stunden (unter Einbeziehung des Pflegeaufwands des Steuerpflichtigen) lag sein Aufwand somit unter 10 %.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45236637