· Fachbeitrag · § 33b EStG
Musterprozess: Können die Kosten für einen Epilepsie-Hund absetzbar sein?
| Nimmt ein körperbehinderter Steuerpflichtiger den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch, können daneben Aufwendungen für einen Anfallswarnhund weder nach § 33 EStG noch nach § 35a EStG geltend gemacht werden. So die Entscheidung des FG Baden-Württemberg. Die Steuerzahlerin will sich damit nicht zufrieden geben. Sie will mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH erreichen, dass der BFH die Frage in der Revision entscheidet. |
Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um eine an Epilepsie erkrankte - schwerbehinderte - Steuerzahlerin mit einem Grad der Behinderung von 100. Sie wollte Aufwendungen für einen Hund steuermindernd geltend machen, der als ihr Begleiter und Epilepsie-Warner ausgebildet wurde. Der Hund sollte aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur erkennen, dass ein Epilepsieanfall unmittelbar bevorstand - und über einen Notfallknopf am Rollstuhl Hilfe herbeirufen. Im Streitfall nahm die körperbehinderte, u. a. unter Epilepsieanfällen leidende Steuerpflichtige den ihr nach dem Grad ihrer Behinderung zustehenden Behinderte-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch. Die Kosten für den Hund machte sie als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das FA lehnte dies ab und gewährte lediglich den Behinderten-Pausch-betrag.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab.
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