· Fachbeitrag · §§ 62 ff. EStG
Ermittlung der behinderungsbedingten Fahrtaufwendungen
Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 bis 3 EStG angesetzt, können daneben nicht zusätzlich Aufwendungen angesetzt werden, die entweder bereits durch den Pauschbetrag für den Grundbedarf oder den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden. Die durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020 eingefügte Pauschalierungsregelung des § 33 Abs. 2a EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. |
Sachverhalt
Streitig war der Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind für den Zeitraum Juli 2018 bis November 2018. Konkret ging es um die Frage, ob das Kind imstande war, sich selbst zu unterhalten. Während die Familienkasse hierzu eine Berechnung anstellte, wonach dies der Fall war, machte die Mutter als Anspruchsberechtigte geltend, die behinderungsbedingten Fahrtkosten pauschal mit 900 EUR entsprechend der seit 2021 geltenden Regelung in § 33 Abs. 2a EStG zu berücksichtigen, sodass ihre Berechnung zu dem gegenteiligen Ergebnis kam.
Entscheidung
Während das FG der Klage stattgab, hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurück.
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