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  • · Fachbeitrag · § 34 EStG

    Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind keine Entschädigung

    | Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die auf der Grundlage eines Transfer-Arbeitsverhältnisses von der Transfergesellschaft geleistet werden, sind regelmäßig keine Entschädigung, sondern laufender Arbeitslohn. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall wechselte der Steuerpflichtige nach mehr als 24 Jahren Beschäftigungszeit wegen der Stilllegung eines Werkes des Arbeitgebers zu einer Transfergesellschaft. Für die einvernehmliche Aufhebung des langjährigen Beschäftigungsverhältnisses zahlte der bisherige Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen eine Abfindung. Gleichzeitig schloss der Steuerpflichtige mit der Transfergesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Jahren mit dem Ziel ab, ihm Qualifizierungsmöglichkeiten zu eröffnen und seine Arbeitsmarktchancen zu verbessern. Den Steuerpflichtigen trafen arbeitsvertraglich geregelte Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten. Er hatte den Weisungen der Transfergesellschaft zu folgen. Ein Beschäftigungsanspruch bestand nicht.

     

    Grundlage für das neue Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft war die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Transfergesellschaft verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld.

     

    Das FA sah in den Aufstockungsbeträgen laufenden, der normalen Tarifbelastung unterliegenden Arbeitslohn. Der Steuerpflichtige ging dagegen von einer ermäßigt zu besteuernden Entschädigung i. S. v. § 24 EStG i. V. m. § 34 EStG für den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes aus.

     

    Entscheidung

    Der BFH teilt die Auffassung des FA und machte deutlich, dass die Aufstockungsbeträge dem Steuerpflichtigen aus dem mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnis zugeflossen und durch dieses unmittelbar veranlasst sind. Es handelt sich daher um eine Gegenleistung für die vom Steuerpflichtigen aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitnehmerpflichten. Der Annahme von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steht auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige weder einen Anspruch auf Beschäftigung gegenüber der Transfergesellschaft hatte noch diese zur tatsächlichen Beschäftigung des Steuerpflichtigen verpflichtet war. Denn ein Arbeitgeber kann auf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters auch ganz verzichten, ohne dass dies Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses hat.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46015948

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