· Fachbeitrag · § 34 EStG
Begünstigt besteuerte Entschädigung
| Eine gemäß § 34 EStG begünstigt zu besteuernde Entschädigung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer zur Beendigung eines auch vom Arbeitgeber verursachten Konflikts auf diesen zugeht und den Abschluss eines Auflösungsvertrags fordert. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die sog Fünftelregelung (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG) auch dann Anwendung findet, wenn die Auflösung eines durch den Arbeitgeber konfliktbeladenen Arbeitsverhältnisses nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch den Arbeitnehmer aktiv betrieben wird.
Entscheidung
Während das FA in diesem Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung verneinte, bekam der Steuerpflichtige vor dem FG recht.
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