· Fachbeitrag · § 34 EStG
Besteuerung von Lohnzahlungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs
| Wird aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs Arbeitslohn für einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten nachgezahlt, liegen keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor. |
Sachverhalt
Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber in 2012 fristlos gekündigt worden. Nach der Kündigung erhielt er im Jahr 2012 Arbeitslosengeld und Krankengeld. Im Rahmen eines nachfolgenden Arbeitsgerichtsprozesses kam es zu einem Vergleich, wonach der Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen die Bruttomonatsvergütung i. H. v. 5.420 EUR nachträglich vergüten musste. Außerdem hatte der Kläger Anspruch auf eine Abfindung i. H. v. 30.000 EUR. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des gerichtlichen Vergleichs in 2013 für beendet erklärt.
Der ehemalige Arbeitgeber erstellte daraufhin Ende Januar 2013 monatliche Lohnabrechnungen für die Zeiträume März 2012 bis Januar 2013 und zahlte den hierbei errechneten Nettolohn per Banküberweisung am 31.1.2013 aus. Die Monate Februar bis März 2013 inklusive der vereinbarten Abfindung i. H. v. 30.000 EUR wurden am 17.4.2013 abgerechnet und im Laufe des Februar und März 2013 ausgezahlt. Die noch zu leistenden Lohnzahlungen für 2012 wurden mit den zu Unrecht geleisteten Krankengeldzahlungen und Arbeitslosengeldzahlungen verrechnet.
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