· Fachbeitrag · § 34 EStG
Gewährung einer Ermäßigung nach § 34 EStG bei fehlendem Veräußerungsgewinn
| Es liegt kein Verbrauch des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG vor, wenn dieser fehlerhaft gewährt wurde, obwohl mangels Veräußerungsgewinn gar kein „verbrauchsfähiges Objekt“ vorlag. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Gewährung der Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG für einen in 2016 erzielten Veräußerungsgewinn, die das FA versagte, weil es die Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG bereits in 2006 ‒ zu Unrecht und ohne Antrag des Steuerpflichtigen ‒ gewährt hatte.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam der Steuerpflichtige jedoch vor dem FG recht. Das FG entschied, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG durch die fehlerhafte Gewährung nicht verbraucht ist, weil 2006 mangels Veräußerungsgewinns kein „verbrauchsfähiges Objekt“ gegeben war. Auch hatte der Steuerpflichtige die Ermäßigung nicht unberechtigt „in Anspruch“ genommen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig