· Fachbeitrag · § 34 EStG
Gewährung einer Ermäßigung nach § 34 EStG bei fehlendem Veräußerungsgewinn
| Es liegt kein Verbrauch des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG vor, wenn dieser fehlerhaft gewährt wurde, obwohl mangels Veräußerungsgewinn gar kein „verbrauchsfähiges Objekt“ vorlag. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Gewährung der Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG für einen in 2016 erzielten Veräußerungsgewinn, die das FA versagte, weil es die Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG bereits in 2006 ‒ zu Unrecht und ohne Antrag des Steuerpflichtigen ‒ gewährt hatte.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam der Steuerpflichtige jedoch vor dem FG recht. Das FG entschied, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG durch die fehlerhafte Gewährung nicht verbraucht ist, weil 2006 mangels Veräußerungsgewinns kein „verbrauchsfähiges Objekt“ gegeben war. Auch hatte der Steuerpflichtige die Ermäßigung nicht unberechtigt „in Anspruch“ genommen.
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