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  • · Nachricht · § 34 EStG

    Kapitalabfindungen aus früheren Riesterverträgen ohne vertragliches Kapitalwahlrecht

    | Kapitalabfindungen aus früheren Riesterverträgen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein vertragliches Kapitalwahlrecht vorgesehen haben sind ermäßigt und nicht voll zu besteuern. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente i. S. d. § 93 Abs. 3 EStG gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern ist. Konkret ging es um einen Betrag i. H. v. rund 7.000 EUR, der auf einer Einmalzahlung als Kapitalabfindung für eine Riester-Rente beruhte (§ 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. c EStG). Das FA versagte die begehrte ermäßigte Besteuerung und setzte die Kapitalabfindung für die Riesterrente bei den sonstigen Einkünften in voller Höhe an.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruch bekam der Steuerpflichtige vor dem FG Recht. Dieses entschied, dass die Kapitalabfindung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern ist. Die Kapitalabfindung stellt nach Auffassung des FG eine „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“ dar. Als „Vergütung“ in diesem Sinne kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt. Die „Tätigkeit“ besteht bei Alterseinkünften in der früheren Leistung von Beiträgen. Die Voraussetzung der Mehrjährigkeit ist ebenfalls erfüllt, da die früheren Beitragszahlungen des Steuerpflichtigen sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckten und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassten.

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