· Fachbeitrag · § 22 EStG
Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung
| Eine Einmalzahlung an einen im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer aus einer Direktversicherung ist in voller Höhe zu versteuern. Die volle Steuerpflicht tritt schon dann ein, wenn die früheren Beitragszahlungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG tatsächlich steuerfrei gestellt waren. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung rechtmäßig ist.
Gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Der im Streitjahr an die Steuerpflichtige ausgezahlte und ihr damit zugeflossene Betrag i. H. v. 23.407 EUR beruhte unstreitig auf einer Direktversicherung.
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