Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 34 EStG

    Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte

    | Der BFH hatte zu entscheiden, wie und unter welchen Voraussetzungen eine einheitliche Entschädigung, die abwicklungstechnisch in zwei oder mehr Teilbeträge aufgespalten worden ist, von zwei oder mehreren selbstständigen Entschädigungen abzugrenzen ist. Zum einen ist nach Auffassung des BFH die Zahlung eines Vorschusses auf die in demselben Veranlagungszeitraum vereinnahmte Entschädigung für die Zusammenballung der außerordentlichen Einkünfte unschädlich. Zum anderen fehlt bei einem zeitlichen Abstand zweier selbstständiger Entschädigungszahlungen von sechs Jahren der für die Beurteilung der Einheitlichkeit einer Entschädigungsleistung erforderliche zeitliche Zusammenhang. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war die tarifermäßigte Besteuerung von Zahlungen einer Unfallversicherung für das Streitjahr 2012. Der Steuerpflichtige ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 80) und bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er wurde im Jahr 1993 als Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Seine Behinderung ist die Folge der erlittenen Verletzungen.

     

    Im Jahr 2006 wurden durch die Versicherung des Schädigers Zahlungen in Höhe von 15.000 EUR und 10.000 EUR an den Steuerpflichtigen geleistet. Der wegen Schadenersatz geführte Rechtsstreit des Steuerpflichtigen mit der Versicherung des Schädigers dauerte bis zum Jahr 2012, in dem der Steuerpflichtige und die Versicherung einen Vergleich schlossen, wonach die Versicherung an den Steuerpflichtigen ab dem 1.9.2008 regelmäßige monatliche Zahlungen auf den Erwerbs- und Fortkommensschaden auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 zu leisten habe.

     

    Die Parteien waren sich einig, dass die Versicherung berechtigt sein sollte, im Wege der Verrechnung eine Überzahlung in 2008 in Höhe von 5.500 EUR sowie eine in 2012 geleistete weitere Zahlung in Höhe von 10.000 EUR von den auszuzahlenden Beträgen in Abzug zu bringen.

     

    Streitig war nun, ob die dem Steuerpflichtigen in 2012 insgesamt zugeflossenen Versicherungsleistungen nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden konnten.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass die auf der neuen Rechtsgrundlage des gerichtlichen Vergleichs aus 2012 vereinnahmten Entschädigungszahlungen für den Verdienstausfall des Steuerpflichtigen und damit als Ersatz für entgangene Einnahmen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG geleistet wurden.

     

    Dies gilt auch für den bereits am 1.2.2012 zur Existenzsicherung des Steuerpflichtigen gezahlten Vorschuss in Höhe von 10.000 EUR. Der Vergleich sah nämlich ausdrücklich die Anrechnung auf die für den Verdienstausfall auszuzahlende Entschädigungsleistung vor und berücksichtigte damit den Vorschuss bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags.

     

    Die Entschädigungszahlungen sind außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs.1 und 2 EStG, da sie im Veranlagungszeitraum 2012 zusammengeballt zuflossen.

     

    Im Streitfall lag außerdem hinsichtlich der Entschädigungszahlungen im Jahr 2006 einerseits und den Entschädigungszahlungen im Streitjahr andererseits keine einheitliche Gesamtentschädigung vor. Denn die im Jahr 2006 geleisteten Zahlungen standen nicht mit der auf der Grundlage des Vergleichs im Jahr 2012 geleisteten Entschädigung im Zusammenhang. Es handelte sich vielmehr um zwei selbstständig zu beurteilende Entschädigungen, die dem Steuerpflichtigen jeweils in einem Veranlagungszeitraum, 2006 und 2012, zusammengeballt zugeflossen sind. Im Übrigen fehlte bei einem zeitlichen Abstand zweier selbstständiger Entschädigungszahlungen von sechs Jahren auch der für die Beurteilung der Einheitlichkeit einer Entschädigungsleistung erforderliche zeitliche Zusammenhang.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45180354