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  • · Nachricht · § 34a EStG

    Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG bei negativem zu versteuernden Einkommen

    | Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn zwar begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden sind, das zu versteuernde Einkommen aber negativ ist. |

     

    Hintergrund

    Nicht entnommene ‒ also im Unternehmen belassene ‒ Gewinne von Personenunternehmen (Mitunternehmer und Einzelunternehmer) werden auf Antrag anstatt mit der tariflichen Einkommensteuer ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert. Wird der thesaurierte Gewinn abzgl. der darauf entfallenden Steuer in späteren Veranlagungsjahren entnommen, findet eine zusätzliche Nachversteuerung mit 25 % zzgl. Zuschlagsteuern statt. Daher lohnt sich die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung nur bei einem Durchschnittssteuersatz von über 28,25 % und einer möglichst langen „Nichtausschüttung“.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der an mehreren Personengesellschaften beteiligt war und gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielte. Bezüglich des Gewinns aus einer Beteiligung beantragte er die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG. Aufgrund weiterer negativer Beteiligungseinkünfte ergab sich jedoch ein negatives zu versteuerndes Einkommen, weshalb das FA die Anwendung des § 34a EStG versagte.

     

    Entscheidung

    Auch der BFH entschied, dass bei einem negativen zu versteuernden Einkommen die Tarifbegünstigung des § 34a EStG nicht in Anspruch genommen werden kann. Denn es handelt sich um eine Tarifvorschrift, die an das zu versteuernde Einkommen anknüpft. Dies setzt voraus, dass zunächst das zu versteuernde Einkommen ‒ nach den hierfür geltenden Regeln ‒ ermittelt wird. Erst im Zuge der Anwendung des Steuertarifs wird dann das bereits ermittelte zu versteuernde Einkommen in einen regelbesteuerten und einen sondertarifierten Teilbetrag aufgespalten. Ist dies jedoch bereits negativ, kommt § 34a EStG nicht zur Anwendung.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44876367