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  • · Nachricht · § 35a EStG

    Anliegerbeiträge zur Erstellung von Gehwegen und für Straßenlaternen sind keine Handwerkerleistungen

    | Der für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang einer öffentlichen Erschließungsmaßnahme ist nicht gegeben, wenn durch die Maßnahme keine Anbindung des Haushalts an das öffentliche Verkehrsnetz oder an das Versorgungsnetz erfolgt, so ein aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Anliegerbeiträge als haushaltsnahe Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG in Abzug gebracht werden können. Konkret ging es um Aufwendungen für die Erstellung von Gehwegen und Straßenlampen. Das FA lehnte die begehrte Steuerermäßigung mangels Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen ab.

     

    Entscheidung

    Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied, dass Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen, z. B. auf öffentlichem Grund, erbracht werden, in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden müssen und ihm dienen müssen. Davon ist auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird, da die Hausanschlüsse, auch soweit sie im öffentlichen Straßenraum laufen, notwendige Voraussetzungen eines Haushalts darstellen.

     

    Im Streitfall waren die Anliegerbeiträge zwar im Zuge des Ausbaus der Ortsstraße angefallen, sie betrafen jedoch nicht die Erstellung der eigentlichen Straße, sondern ausdrücklich nur die Erstellung von Gehwegen und Straßenlampen. In einem solchen Fall ist der für eine Steuerermäßigung gem. § 35a EStG erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen nicht gegeben. Denn eine solche Maßnahme ist nicht vergleichbar mit dem für eine Haushaltsführung zwingend erforderlichen Anschluss des Grundstücks an die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur. Auch hängt sie nicht mit dem Zugang des Haushalts zum öffentlichen Verkehrswegenetz zusammen. Vielmehr dient sie allein der Erstellung öffentlicher Einrichtungen, die der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt des Steuerpflichtigen und außerhalb dieses Haushalts dienen.

     

    Im Streitfall kam hinzu, dass im Bereich des Wohnhauses des Steuerpflichtigen der Gehweg nur einseitig besteht und an der dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen gegenüberliegenden Straßenseite entlangläuft. Dies verdeutlichte ‒ nach Meinung des FG Rheinland-Pfalz ‒ zusätzlich, dass die Ausbaumaßnahme nicht mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen zusammenhing und ihm nicht diente.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45133496