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  • · Fachbeitrag · § 36 EStG

    Keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei Cum-Ex-Geschäften

    | Das Hessische FG hatte in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung die Klage einer Bank auf Anrechnung von KapESt aus eigenen Aktienkäufen um den Dividendenstichtag abgewiesen. Das Hessische FG hatte die Revision zugelassen. Inzwischen ist klar, dass die Bank auf eine Revision beim BFH und damit auf eine höchstrichterliche Klärung verzichtet hat. |

     

    Streitfall

    Im Streitfall ging es um außerbörsliche Aktiengeschäfte, welche die Rechtsvorgängerin der Bank vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende abgeschlossen hatte, die jedoch erst nach dem Dividendenstichtag mit Aktien, aber ohne Dividende, beliefert wurde. Die Bank begehrte für die entsprechenden Geschäfte ihrer Rechtsvorgängerin die Anrechnung von KapESt in zweistelliger Millionenhöhe.

     

    Entscheidung

    Das FG hat der Bank die Anrechnung von Kapitalertragsteuer aus derartigen Aktiengeschäften versagt und zur Begründung ausgeführt, dass die Bank als Aktienkäufer keinen Anspruch auf die von der ausschüttenden Aktiengesellschaft auf die originäre Dividende abgeführte Kapitalertragsteuer hat, da sie erst im Zeitpunkt der Belieferung mit den Aktien und damit nach dem Dividendenstichtag Aktieninhaberin geworden sei.