· Fachbeitrag · § 20 EStG
Rückforderung von Kapitalertragsteuer bei Cum/ex-Aktiengeschäften
| Das FG Hessen hat in einem (rechtskräftigen) Beschluss in einem Aussetzungsverfahren entschieden, dass die Kapitalertragsteuerbescheinigung keinen Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer bietet. Vielmehr ist sie lediglich ein unverzichtbares zusätzliches Nachweismittel für Zwecke der Veranlagung, um eine praktikable und rechtssichere Durchführung der Kapitalertragsteueranrechnung zu ermöglichen. Liegen nun in einem Besteuerungsfall Indizien vor, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die erworbenen Aktien aus einem Leerverkauf stammen und von einer ausländischen Depotbank bezogen wurden, greift der Anscheinsbeweis der Steuerbescheinigung für die Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht ein. |
Anwendung in der Praxis
Entsprechende Indizien liegen vor bei sog. Back-to-back-Geschäften, bei denen der Broker als Aktienverkäufer im Interesse einer risikolosen Position nahezu zeitgleich als Käufer von Aktien der einen Partei und als Verkäufer gegenüber der anderen Partei auftritt. Hier führt die Verrechnung von Ansprüchen auf Basis der schuldrechtlichen Verträge („matchen“) in dem Fall, in dem sich der Broker mit Aktien eindeckt, die von einer Depotbank im Ausland geliefert werden, regelmäßig dazu, dass einmal zu wenig Kapitalertragsteuer erhoben wird. In diesen Fällen besteht kein Anscheinsbeweis zugunsten der Erhebung von Kapitalertragsteuer aufgrund der Auszahlung der Nettodividende an die Depotbank des Aktienkäufers.
MERKE | Bei dem „Matchen“ des Einkaufs- mit dem Verkaufsgeschäft handelt es sich nur um eine praktikable Technik zur risikolosen Abwicklung der Aktiengeschäfte. Rechtlich bleibt es jedoch bei zwei getrennten Geschäften, die auch hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Auswirkungen getrennt zu betrachten sind. |
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