· Fachbeitrag · § 37b EStG
Dauerkarten für Spiele eines Fußballvereins für Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde
| Das FG Bremen hat zur einkommensteuerlichen Behandlung der Überlassung von Dauerkarten an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde geurteilt. Danach erfasst die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige Dauerkarten für Spiele eines Fußballvereins eigenen Arbeitnehmern sowie Geschäftspartnern zur Verfügung gestellt. Sie sah einen Teil der Leistungen als Werbung an und nahm eine anteilige Versteuerung der Karten nach § 37b EStG vor.
Dagegen beanstandete das FA die Aufteilung der Aufwendungen für die Eintrittskarten. Das FA nahm eine Nachversteuerung der bislang nicht berücksichtigten Aufwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG vor. Aus der Versteuerung eines Teils der Aufwendungen nach § 37b EStG folge, dass es unstreitig sei, dass hinsichtlich der Geschäftsfreunde Zuwendungen und hinsichtlich der Arbeitnehmer Arbeitslohn vorliege. Es sei kein Werbeanteil abzuziehen. Bei der Art der von der Steuerpflichtigen erworbenen Leistung seien keine Anteile für Werbung enthalten. Daher sei Bemessungsgrundlage der volle Preis der Eintrittskarten.
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