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  • · Fachbeitrag · § 37b EStG

    Lohnsteuerpauschalierung für Überlassung eines einzelnen VIP-Logenplatzes

    Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung. Diese kann nach § 37b EStG pauschal besteuert werden. Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.

     

    Sachverhalt

    Das Unternehmen mietete in den Streitjahren 2012 bis 2014 eine VIP-Loge mit 12 Sitzplätzen in einer Mehrzweckhalle an. Die Anmietung umfasste keine Bewirtungsleistungen. Werbe- und Sponsoringmaßnahmen wurden nur innerhalb der Loge gestattet. In den Streitjahren lud das Unternehmen seine Geschäftspartner zu entsprechenden Events in die Loge ein. Auch Mitarbeitende des Unternehmens und die Mitglieder der Geschäftsleitung waren bei diesen Terminen anwesend.

     

    Das Unternehmen teilte die Aufwendungen für die Loge entsprechend dem BMF-Schreiben vom 22.5.2005, dem sogenannten VIP-Logenerlass, auf. Den nicht vorhandenen Anteil für Bewirtung teilte sie auf die Bereiche Werbung und Geschenke im Verhältnis vier zu drei auf und ermittelte so einen Anteil für Werbung in Höhe von 57 % und einen Anteil für Geschenke in Höhe von 43 %. Für den Geschenkeanteil führte sie pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG ab.

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