· Fachbeitrag · § 37b EStG
Pauschalversteuerung bei Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung
| Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, wie z. B. die Anmietung einer Veranstaltungshalle, sind nach § 37b EStG pauschal zu versteuern, so die Auffassung des FG Münster. |
Sachverhalt
Im Streitfall veranstaltete die Steuerpflichtige eine Party, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einlud, die sich zuvor um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten. Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung stellte sie einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung nach § 37b EStG. Im Rahmen des erlassenen Nachforderungsbescheids bezog das FA in die Bemessungsgrundlage die Gesamtkosten der Veranstaltung ein.
Hiergegen machte die Steuerpflichtige im Einspruchs- und Klageverfahren geltend, dass nur solche Zuwendungen zu berücksichtigen seien, die für die Empfänger einen marktgängigen Wert darstellten und bei diesen zu steuerpflichtigen Einkünften führten. Hierzu gehörten jedoch nicht die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilettencontainer und Werbemittel.
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