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  • · Fachbeitrag · § 3b EStG

    Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten eines Polizisten sind nicht steuerfrei

    | Zulagen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nach § 3b EStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der BFH hat nun jedoch entschieden: Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf eine Zulage für einen Polizeibeamten wegen Dienstes zu wechselnden Zeiten nach § 17a Erschwerniszulagenverordnung. |

     

    Sachverhalt

    Im vorliegenden Fall war streitig, ob Lohnzuschläge für Dienste zu wechselnden Zeiten steuerfrei sind. Der Kläger ist Polizist und daher nichtselbstständig tätig. Er bezog im Streitjahr neben seinen Grundbezügen auch Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß §§ 17a ff. der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) von rund 1.000 EUR. Diese Zulagen unterwarf der Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug.

     

    Solche Zulagen erhalten Beamte und Soldaten nach der Erschwerniszulagenverordnung, wenn sie erstens zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und zweitens im Kalendermonat mindestens fünf Stunden Dienst zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens leisten - sogenannte Nachtdienststunden. Voraussetzung für Dienst zu wechselnden Zeiten nach der Verordnung ist: Mindestens viermal im Monat beträgt die Differenz zwischen dem Beginn zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden. Bereitschaftsdienst zählt nicht dazu.