· Fachbeitrag · § 4 EStG, § 7g EStG
Ansparabschreibung aufgrund des Betriebsausgaben-Abzugsverbots ausgeschlossen
| Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. ist ausgeschlossen, soweit die geplanten Aufwendungen als unangemessen (i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG) anzusehen sind. |
Sachverhalt
Im Streitfall erzielte die Steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen. Ihren Gewinn ermittelte sie nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Streitjahr 2006 betrugen die Einnahmen ca. 106.000 EUR und der Gewinn rund 57.000 EUR. Für das Streitjahr beantragte die Unternehmerin die Bildung einer Ansparabschreibung in Höhe von 270.000 EUR für die geplante Anschaffung von zwei Luxusfahrzeugen (Limousine und Sportwagen) im Gesamtwert von 850.000 EUR. Gemäß der damals geltenden Fassung des EStG mussten das Wirtschaftsgut benannt und die voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten angegeben werden.
Das FA vertrat die Auffassung, dass die Ansparabschreibung für die Limousine und den Sportwagen nicht anerkannt werden könne. Die Bildung einer Ansparrücklage sei nur zulässig, soweit die Anschaffungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts als angemessen angesehen werden könnten. Dies sei bei diesen beiden Fahrzeugen nicht der Fall. Hier greife das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG.
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