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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Abzugsverbot für Bestechungsgelder ‒ objektiver Tatbestand reicht aus

    | Das Abzugsverbot als Betriebsausgabe greift bereits dann, wenn der objektive Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB (Bestechung eines Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens) erfüllt ist. Dagegen ist der subjektive Tatbestand nicht entscheidend. |

     

    Grundsatz

    Nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG sind Zuwendungen von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt. Vorausgesetzt wird, dass die rechtswidrige Handlung den Tatbestand des Strafgesetzes verwirklicht.

     

    Ein Betriebsausgabenabzug scheidet insbesondere dann aus, wenn die Zahlung den Straftatbestand der Bestechung eines Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens verwirklicht. Wegen des Merkmals der rechtswidrigen Handlung genügt die abstrakte Strafbarkeit nach deutschem Recht als solche, unabhängig vom Verschulden des Zuwendenden.