· Fachbeitrag · § 4 EStG
Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von Bestechungsgeldern
Das Betriebsausgaben-Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG greift nur, wenn auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt ist. |
Hintergrund
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG dürfen die folgenden Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern: Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Die Vorschrift wurde mit dem Ziel neu gefasst, das darin schon zuvor formulierte Abzugsverbot zur wirksameren Bekämpfung von Korruption unabhängig von der Ahndung einer Bestechungshandlung auszugestalten. Es genügt seither eine rechtswidrige Tat i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Weil nach § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht, muss allerdings auch der subjektive Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt sein. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Abzugsverbots trifft das FA.
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