· Fachbeitrag · § 4 EStG
Aufwendungen für einen häuslichen Behandlungsraum für Notfälle
| Der BFH hat entschieden, dass Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin nicht dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen. Der BFH entschied zugunsten der Steuerpflichtigen. Die Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist Augenärztin. Sie betrieb in den Streitjahren 2010 bis 2012 zusammen mit zwei weiteren Ärztinnen und einem Arzt eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. In den dortigen Praxisräumen übte sie ihre Tätigkeit als Ärztin aus.
Daneben unterhielt die Steuerpflichtige im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum, der mit einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank, Instrumenten und Hilfsmitteln (z. B. zum Entfernen von Fremdkörpern), einem kleinen Tisch zum Ausstellen von Rezepten und mehreren Stühlen eingerichtet war. Diesen Notbehandlungsraum nutzte sie ausschließlich für ärztliche Behandlungen.
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