· Fachbeitrag · § 4 EStG
Kosten eines häuslichen Behandlungsraums einer Augenärztin sind nicht abziehbar
| Die Aufwendungen eines Arztes für einen Notfall-Behandlungsraum im privaten Wohnhaus unterliegen dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn der Raum für Patienten nicht leicht zugänglich ist. |
Sachverhalt
Eine Augenärztin hatte zur Behandlung von Notfällen im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Da die Steuerpflichtige in ihrer Gemeinschaftspraxis über einen entsprechenden Arbeitsplatz verfügte, versagte das FA den begehrten Sonderbetriebsausgabenabzug für den häuslichen Behandlungsraum.
Dagegen war die Steuerpflichtige der Auffassung, ein unbeschränkter Betriebsausgabenabzug sei möglich, da es sich um einen betrieblich genutzten Raum handele.
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