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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Bereitschaftsdienst am Wochenende und das häusliche Arbeitszimmer

    | Muss ein Projektleiter für internationale Bauprojekte im Rahmen von Bereitschaftsdiensten auch an den Wochenenden erreichbar sein, darf er aber an den Wochenenden das Betriebsgebäude nicht betreten, so steht ihm an den Wochenenden kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung. Damit liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers vor, so ein aktuelles Urteil des FG München. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Projektleiter bei einer international tätigen Firma. Streitig war, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen konnte. Hierzu trug der Steuerpflichtige vor, dass ihm der Zugang zum Betriebsgebäude an Wochenenden nicht möglich, er aber dienstvertraglich zur ständigen Erreichbarkeit am Wochenende verpflichtet sei. Das FA lehnte den Werbungskostenabzug mit der Begründung ab, der Steuerpflichtige verfüge in der Firma über einen anderen Arbeitsplatz; dass ihm dieser an den Wochenenden nicht zur Verfügung stehe, sei unbeachtlich.

     

    Entscheidung

    Dies sah das FG jedoch anders. Dem Steuerpflichtigen stand für die berufliche Tätigkeit an Wochenenden kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung. Daher kommt nach Meinung des FG ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer bis zu dem Höchstbetrag von 1.250 EUR in Betracht.