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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Trotz besserer IT-Ausstattung: Häusliches Arbeitszimmer eines angestellten Softwareentwicklers wird nicht anerkannt

    | Steht einem nichtselbstständig tätigen Softwareentwickler ein Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung, so sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige fast seine ganze Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringt. Dies gilt auch, wenn zu Hause die IT-Ausstattung deutlich hochwertiger sowie der Arbeitsplatz ergonomischer als in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ist, so ein aktuelles Urteil des FG Bremen. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erzielte im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Softwareentwickler und daneben geringe gewerbliche Einkünfte. Im Rahmen der Einkünfteermittlung machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend.

     

    Zur Begründung führte er an, ihm stehe in der Niederlassung seines Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung, der auch arbeitsrechtlich sein Dienstsitz sei. Er nutze diesen aber nicht, sondern tätige fast seine gesamte berufliche und gewerbliche Tätigkeit von zu Hause aus. Er nutze sein Arbeitszimmer ca. 200 Stunden pro Monat. Er hole in seinem Büro nur die Post ab und nehme an notwendigen Besprechungen teil. Als IT-Dienstleister arbeite er häufig abends oder am Wochenende. Seine IT-Ausstattung sei zu Hause wesentlich hochwertiger und sein Arbeitsplatz sei ergonomischer. Von gelegentlichen Reisen abgesehen führe er seine komplette Tätigkeit über Datenleitungen auf Kundensystemen aus, sodass der Standort seines Schreibtisches - auch für seinen Arbeitgeber - gleichgültig sei.