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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme

    | Wird ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist bei einer Gewinnermittlung durch Überschussrechnung der Entnahmegewinn durch Abzug der Anschaffungskosten vom Entnahmewert des Grundstücks zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück vor Jahren im Wege der Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben wurde und der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn seinerzeit nicht erklärt wurde. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Höhe des Entnahmegewinns aufgrund der Entnahme eines zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehörenden Grundstücks durch Schenkung an einen nahen Angehörigen. Die Besonderheit war, dass das Grundstück zuvor im Wege des Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben worden war, ohne dass der sich hieraus ergebende Veräußerungsgewinn versteuert worden war. Der landwirtschaftliche Betrieb ermittelte den Gewinn des Betriebs durch Einnahme-Überschussrechnung.

     

    Das FA ermittelte den Entnahmewert in Höhe des Teilwerts. Diesem Wert stellte es einen nach § 55 EStG ermittelten Buchwert gegenüber. Auch das FG zog vom Entnahmewert nur die Anschaffungskosten der im Wege des Tauschs veräußerten Grundstücke nach § 55 EStG ab und führte hierzu aus, die Ermittlung des gemeinen Werts der hingegebenen Grundstücke sei entbehrlich, weil der Steuerpflichtige so zu stellen sei, als habe er den aus dem Grundstückstausch erzielten Veräußerungsgewinn gemäß § 6c i. V. m. § 6b EStG neutralisiert.