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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Ermittlung der Überentnahmen bei sogenannten Altbetrieben

    | Bei der Ermittlung der Überentnahmen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG sind auch Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen, die bereits vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb eingelegt wurden. | 

     

    Hintergrund

    Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum Buchwert in eine Personengesellschaft ein, gehen die in dem Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen auf die Personengesellschaft über und sind von dem Einbringenden fortzuführen.

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es zum einen um die Frage, welche Auswirkungen die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft auf die Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen hat. Zum anderen war streitig, wie Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen sind, die bereits vor dem 1.1.1999 (dem Zeitpunkt der Einführung von § 4 Abs. 4a EStG) in den Betrieb eingelegt worden sind.