· Fachbeitrag · § 4 EStG
Gewinne von Tochtergesellschaften sind bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht einzubeziehen
Das FG Münster hat mit Urteil vom 2.7.2024 entschieden, dass sich Gewinne von Tochterpersonengesellschaften auf die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft nicht auswirken. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist eine GmbH & Co. KG, die als Führungsholding an verschiedenen anderen Personengesellschaften beteiligt war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Steuerpflichtigen ermittelte das Finanzamt Überentnahmen, die zu nicht abziehbaren Schuldzinsen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG führten. Bei der Berechnung der Überentnahmen bezog es die Gewinne der Tochtergesellschaften erst im Zeitpunkt der Gewinnabführung an die Steuerpflichtige als Einlage ein.
Hiergegen wandte die Steuerpflichtige ein, dass Gewinne der Tochtergesellschaften bereits in die Berechnung der Überentnahmen einfließen müssten, da ihr diese Gewinne unmittelbar zuzurechnen seien.
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