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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Fremdvergleich bei Verträgen zwischen (nahestehenden) fremden Dritten

    | Für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen gilt, dass diese bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sein müssen und die Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Insbesondere dieser Fremdvergleich ist jedoch nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten anzuwenden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis besteht. Im Streitfall handelte es sich um einen Arbeitgeber und seine Arbeitnehmerin, die in der Vergangenheit in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatten und sich daher freundschaftlich nahestehen. |

     

    Sachverhalt

    Zwischen dem selbstständig tätigen Steuerpflichtigen und seiner ehemaligen Lebenspartnerin bestand ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis (Minijob). Beide wohnten auch nach der Trennung mit Rücksicht auf das gemeinsame Kind in räumlicher Nähe zueinander. Das FA ließ die Kosten des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine Betriebsprüfung nicht mehr zum Abzug zu, weil der Steuerpflichtige seiner einzigen Bürokraft anstatt des Lohnes von monatlich 400 EUR einen Pkw der unteren Mittelklasse zur betrieblichen (35 %) und privaten Nutzung überlassen hatte. Das FA vertrat die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Pkw-Überlassung einem Fremdvergleich, der auch bei Vertragsverhältnissen zwischen nur nahestehenden Personen anzuwenden sei, nicht standhalte.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied demgegenüber, dass der Fremdvergleich bei Arbeitsverträgen zwischen fremden Dritten keine Anwendung findet, auch dann nicht, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis besteht.