· Fachbeitrag · § 4 EStG
Geschenke an Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer: Neues zur 35 EUR Grenze
| Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt der Steuerpflichtige zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 EUR übersteigt. |
Hintergrund
Im Wirtschaftsleben ist es üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde das Geschenk seinen Zweck verfehlen. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Macht der Steuerpflichtige von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sog. „Steuergeschenk“.
MERKE | Übersteigen die Kosten und Aufwendungen pro Empfänger und Wirtschaftsjahr die Grenze von 35 EUR nicht, dann sind die Aufwendungen für „Geschenke an Geschäftsfreunde“ als Betriebsausgabe abziehbar. Übersteigen die Aufwendungen diese Summe, so ist kein Betriebsausgabenabzug mehr möglich. Das gilt nur dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird. |
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