· Fachbeitrag · § 4 EStG
Teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage als Betriebsvermögen
| Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbstständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen Gewerbetreibenden. Dieser übertrug im Streitjahr seinen Miteigentumsanteil an dem von den Eheleuten selbst bewohnten Einfamilienhaus einschließlich Doppelgarage auf seine Ehefrau. In der Doppelgarage, die dem Haupthaus angegliedert war, waren sowohl die im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens aktivierten als auch die privaten Pkw der Eheleute geparkt.
Im Rahmen seiner Gewinnermittlung hatte der Steuerpflichtige die Hälfte des Garagengrundstücks aktiviert, da im Rahmen einer in der Vergangenheit durchgeführten Betriebsprüfung auch Lagerräume betrieblich genutzt wurden und im Betriebsprüfungsbericht von der erforderlichen Einlage eines „betriebsnotwendigen Grundstücksteils“ die Rede war.
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