· Fachbeitrag · § 4 EStG
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach Umwandlung und die Gewerbesteuer
| Veräußert ein Mitunternehmer seinen Anteil an einer Personengesellschaft binnen fünf Jahren nach der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in diese Personengesellschaft und verpflichtet er sich, die dadurch ausgelöste Gewerbesteuer (anteilig) zu tragen, handelt es sich insoweit um Veräußerungskosten. Diese Veräußerungskosten mindern den Veräußerungsgewinn. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG steht dem nicht entgegen. |
Hintergrund
Seit der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 ist die Gewerbesteuer steuerrechtlich nicht mehr als Betriebsausgabe einzuordnen und mindert daher nach Einführung des § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr den zu versteuernden Gewinn eines Unternehmens. Im vorliegenden Fall ging es nun darum, ob die Gewerbesteuer, die im Zusammenhang mit einem Veräußerungsvorgang entstanden ist, möglicherweise als Veräußerungskosten im Rahmen des § 16 EStG oder als laufende Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist. Sollte die Gewerbesteuer nicht als Veräußerungskosten anerkannt werden, würde das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG greifen.
Sachverhalt
Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen „keine Betriebsausgaben“. Daraus folgert ein Großteil der Literaturstimmen, dass die Gewerbesteuer auch nicht als Veräußerungskosten im Sinne von § 16 EStG abzugsfähig ist.
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