· Fachbeitrag · § 4 EStG
Verkauf ehemals landwirtschaftlich genutzter Grundstücke
| Der Teufel steckt häufig im Detail. Dabei geht es um den Verkauf von Grundstücken. Diese waren Gegenstand eines ursprünglich von den Rechtsvorgängern unterhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die Grundstücke wurden weder aus dem Betriebsvermögen entnommen noch verloren diese aufgrund einer Zwangsbetriebsaufgabe ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen. Auch gingen die Flächen nicht durch parzellenweise Verpachtung durch Betriebsaufgabe ins Privatvermögen über. In diesem Fall erfolgt der Verkauf aus dem Betriebsvermögen. So lautet ein aktuelles Urteil des FG Münster. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der Verkauf von Grundstücken, die beim Rechtsvorgänger zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hatten, diese Eigenschaft auch im Zeitpunkt der Veräußerung noch hatten. Das hätte die Folge, dass aus der Aufdeckung stiller Reserven ein betrieblicher Veräußerungsgewinn zu versteuern wäre.
Entscheidung
Das FG bestätigte die Entscheidung des FA, dass es sich bei den veräußerten Grundstücken um landwirtschaftliches Betriebsvermögen gehandelt hat. Dies ist der Fall, da die Grundstücke zuvor weder entnommen noch aufgrund einer Zwangsbetriebsaufgabe ihre Betriebsvermögenseigenschaft verloren hatten.
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