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  • · Fachbeitrag · § 4d EStG

    Betriebsausgabenkürzung bei Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung

    | Gemäß § 4d EStG dürfen Zuwendungen an eine Unterstützungskasse, von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet, unter bestimmten Umständen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Rechtsprechung und auch die Finanzverwaltung gehen allerdings davon aus, dass bei Betriebsrenten nur dann ein Betriebsausgabenabzug erfolgen darf, wenn keine sogenannte Überversorgung vorliegt. Eine Überversorgung wird dann angenommen, wenn die Summe der Alterseinkünfte, also gesetzliche Rente und Betriebsrente, 75 % der Aktivbezüge übersteigt. In diesem Fall wird es teuer, weil kein Betriebsausgabenabzug erfolgt. Bei dem betroffenen Personenkreis denkt man in der Regel an Gesellschafter-Geschäftsführer und deren nahe Angehörige. Doch auch bei Angestellten kann diese Problematik greifen. In einem aktuellen Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, ging es um zwei Angestellte, deren Altersrente sich um eine Anwartschaftsdynamik von 5 % pro künftigem Dienstjahr erhöhte. Der BFH entschied, dass eine über 3 % liegende jährliche Steigerungsrate bei der Prüfung der Überversorgung beachtlich sein kann. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, in welchem Umfang die Berücksichtigung von Beiträgen für eine betriebliche Altersvorsorge von Arbeitnehmern als Betriebsausgaben in den Streitjahren (2003 bis 2006) nach Maßgabe der Rechtsprechung zur sog. Überversorgung ausgeschlossen ist.

     

    Die Steuerpflichtige betreibt eine Facharztpraxis und erzielte daraus in den Streitjahren Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Für die bis 2010 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen B und C richtete sie eine betriebliche Altersversorgung ein. Diese erhöhte sich um eine Anwartschaftsdynamik von 5 % pro künftiges Dienstjahr. Hierfür machte die Steuerpflichtige in den Streitjahren Betriebsausgaben geltend.

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